Recht auf Grundbucheinsicht steht eventuell auch pflichtteilsberechtigten Miterben zu

Pflichtteilsberechtigte Angehörige können unter Umständen ein Recht darauf haben, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um eventuell bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche festzustellen.

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