Kein Anspruch auf weiteren Urlaubstag bei freiwilliger Unterbrechung für Betriebsratstätigkeit

Unterbricht ein Betriebsratsmitglied freiwillig seinen bewilligten Urlaub, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, gilt dies rechtlich nicht als Unterbrechung des Jahresurlaubs.

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